Aus zwei mach eins – nachdem die im Jahr 2003 erlassene Satzung über die „Sicherung der Gehbahnen im Winter“ turnusgemäß nach 20 Jahren ausgelaufen ist und damit neu zu beschließen war, wurden im Zuge der Überarbeitung der Satzung auf Basis der Vorlage des Bayerischen Gemeindetags diese mit der Satzung „über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen“ zusammengefasst.
Was hat sich geändert?
In den Grundzügen sind die Regelungen ähnlich, doch zwei wichtige Punkte möchten wir hier hervorheben, die mittlerweile in den meisten bayerischen Gemeinden so gelten:
Straßenreinhaltung:
Unsere Bürgerinnen und Bürger sind (und waren) verpflichtet, die an ihrem Grundstück anliegenden Straßen jeweils bis zur Straßenmitte sauber zu halten, Dazu gehört die Straße (einschließlich eventueller Parkstreifen) von sämtlichem Kehricht, Schlamm, Unkraut zu befreien und bei Bedarf auch die Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte freizumachen.
In der neuen Regelung wird den Anforderungen des Gesetzgebers Rechnung getragen, dass es nicht zulässig ist, dies pauschal zu verlangen. Insofern wurde hier ein Straßenverzeichnis hinzugefügt. Bei stärker befahrenen Straßen ist die Reinhaltungspflicht auf 50cm entlang des Gehwegs zu begrenzen; Dies betrifft im Gemeindegebiet jedoch nur die Isarstraße, die Goldshausener Straße und die Freisinger Straße sowie die Ortsverbindungsstraßen Goldshausen/Jaibling/Unterberghausen sowie die Gemeindeverbindungsstraße Riegerau.
Räumpflicht:
Streusalz ist schädlich für die Umwelt. Insbesonders für Pflanzen und auch Tiere.
Deshalb ist entsprechend der neuen Satzung und in den allermeisten bayerischen Gemeinden die Verwendung von Tausalz nur noch bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen und starken Steigungen) erlaubt.
Die neue Satzung gibt es hier auf der Gemeindeseite
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